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Allgemeine Geschäftsbedingungen

             Allgemeine Versteigerungsbedingungen

 

  • 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Vertragsart, Vertragspartner

 

(1) Das Auktionshaus Clesle (im Folgenden auch „Auktionator“ oder „Versteigerer“) versteigert im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer über www.fundsachen-auktion.de (im Folgenden auch „Auktion“, „Versteigerung“ oder „Online-Versteigerung“) in dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalten gefundene Sachen (im Folgenden auch „Fundsache“). Bei den Fundsachen handelt es sich um gebrauchte Ware. Versteigert werden auch solche Fundsachen, deren Inhalt sowohl dem Versteigerer als auch dem Bieter von Beginn bis Ende der Auktion unbekannt ist. Die Auktion besitzt daher Eventcharakter.

 

(2) Die Versteigerung erfolgt ausschließlich im Namen und auf Rechnung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalten (im Folgenden auch „Veranstalter“ oder „Einlieferer“).

 

(3) Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Teilnehmer an der Auktion (im Folgenden auch „Bieter“) und dem Veranstalter zustande. Das Auktionshaus Clesle dagegen wird ausdrücklich nicht Vertragspartner.

 

(4) Bei den Versteigerungen handelt es sich um öffentliche Versteigerungen im Sinne der §§ 979, 383 BGB. Die Regelung des § 156 BGB findet Anwendung.

 

(5) Es gelten ausschließlich die hier vorliegenden Versteigerungsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Durchführung der Auktion gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Versteigerer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

(6) Mit der Teilnahme an den Auktionen erkennen Sie die Versteigerungsbedingungen an.

 

  • 2 Registrierung

 

(1) Zur Teilnahme an den Auktionen ist erforderlich, dass sich der Bieter auf der Plattform www.fundsachen-auktion.de registriert. Hierzu muss der Bieter die angeforderten Daten vollständig und der Wahrheit entsprechend angeben. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Auktionator und der Veranstalter die Daten den geltenden Datenschutzvorschriften entsprechend verarbeiten.

 

(2) Zur Teilnahme zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen.

 

(3) Nach der Registrierung auf www.fundsachen-auktion.de erhält der Bieter eine E-Mail mit einem Link, über den er die Registrierung nochmals bestätigen muss. Erst danach ist er bei www.fundsachen-auktion.de freigeschaltet und kann bei den Auktionen mitbieten.

 

(4) Der Bieter wählt bei seiner Registrierung ein persönliches Passwort. Dieses Passwort ist geheim zu halten und darf gegenüber Dritten nicht bekannt gegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Passwort Dritten bekannt geworden ist oder eine missbräuchliche Verwendung stattfindet, ist der Bieter verpflichtet, dies dem Betreiber von www.fundsachen-auktion.de (info@auktionshaus-Clesle.de) unverzüglich mitzuteilen.

 

(5) Der Betreiber von www.fundsachen-auktion ist berechtigt, die Registrierung zu widerrufen und den Bieter zu sperren, wenn er gegen die Versteigerungsbedingungen verstößt oder in der Vergangenheit verstoßen hat.

 

  • 3 Besichtigung der Fundsachen

 

Der Bieter erhält die Gelegenheit, die Fundsachen ab dem Zeitraum der Einstellung auf www.fundsachen-auktion.de bis zum Beginn der Versteigerung für mindestens zwei Stunden am Sitz des Versteigerers zu besichtigen. Hierzu hat der Bieter mit dem Auktionator einen Termin zu vereinbaren. Die Haftung des Auktionators für etwaige Schäden, die dem Bieter bei der Besichtigung entstehen, richtet sich nach § 8.

 

  • 4 Versteigerung, Vertragsschluss, Laufzeit der Versteigerung, Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, Ausschluss des Widerrufsrechts

 

(1) Die Präsentation oder Bewerbung von Fundsachen stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.

 

(2) Die Abgabe des Gebots durch den Bieter stellt ein verbindliches Angebot zum Kauf der Fundsache, auf die geboten wurde, dar und muss vor Ablauf der Versteigerung abgegeben werden. Das Zuschlagverfahren ist transparent gestaltet, sodass jeder Bieter stets das aktuelle Höchstgebot einsehen kann. Der Vertrag kommt gemäß § 156 BGB erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Die Laufzeit der Versteigerung, innerhalb der das Gebot abgegeben werden, muss, bestimmt die auf dem Portal angezeigte Uhr. Erfolgt ein Übergebot innerhalb der letzten Minute der angezeigten Restlaufzeit, verlängert sich die Laufzeit der Versteigerung um 30 Sekunden. Erfolgt innerhalb dieser verlängerten Laufzeit erneut ein Übergebot, verlängert sich die Laufzeit der Versteigerung abermals um 30 Sekunden. Dies wiederholt sich, bis innerhalb der letzten Minute der angezeigten Restlaufzeit kein weiteres Übergebot mehr abgegeben wird. 

 

(3) Gebote außerhalb der Plattform sind ausgeschlossen.

 

(4) Der Zuschlag im Sinne des § 156 BGB ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat und deren Gebot der Auktionator nach Überprüfung als gültiges anerkannt hat. Der Bieter bleibt bis 7 Tage nach Beendigung der Versteigerung an dieses Gebot gebunden. Der Auktionator bestätigt das Gebot innerhalb 7 Tage nach Beendigung der Versteigerung per E-Mail, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 BGB entspricht.

 

(5) Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Fundsache sind vorbehaltlich einer Haftung nach § 8 ausgeschlossen. Es handelt sich bei den Fundsachen um gebrauchte Gegenstände, die in dem Zustand versteigert werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Besichtigung oder, wenn eine Besichtigung nicht vorgenommen wurde, zum Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung befinden. Sämtliche Angaben bei der Präsentation der Fundsachen sind unverbindlich. Eine Beschaffenheitsvereinbarung besteht nicht.

 

(6) Ein Widerrufsrecht besteht nicht.

 

  • 5 Zuschlagpreis, Zahlung, Aufgeld, Verfahren nach Beendigung der Versteigerung, Abwicklung

 

(1) Die Gebote sowie der endgültige Zuschlagpreis verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

 

(2) Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld in Höhe von 18 % zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben.

 

(3) Der Zuschlagpreis, das Aufgeld in Höhe von 18 % zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaig anfallende Versandkosten sind spätestens 5 Tage nach Erhalt der E-Mail gemäß Absatz 4 Satz 1 an den Versteigerer zu zahlen. Die zugeschlagene Sache wird nur herausgegeben, wenn der in Satz 1 genannte Betrag an den Versteigerer gezahlt worden ist. Wird die zugeschlagene Sache übersendet, so gilt die Herausgabe mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

 

(4) Der Meistbietende, der den Zuschlag erhalten hat, wird über die Abhol- bzw. Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Er ist zur Abnahme der Fundsache verpflichtet. Wird die Fundsache abgeholt, hat dies innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der in Satz 1 genannten E-Mail zu erfolgen. Für Lieferungen gilt § 6.

 

  • 6 Lieferbedingungen

 

(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Bieters, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

(2) Die Lieferzeit beträgt circa 5 Werktage, soweit nicht eine andere Lieferzeit angegeben ist oder etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferzeit beginnt mit Erhalt der Zahlung des nach § 5 Absatz 3 Satz 1 geschuldeten Betrags.

 

(3) Es bestehen die folgenden Lieferbeschränkungen: Lieferungen erfolgen nur an Bieter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Rechnungsadresse) in Deutschland haben und im selben Land eine Lieferadresse angeben können.

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt

 

Das Eigentum an der Fundsache geht erst nach vollständiger Bezahlung des nach § 5 Absatz 3 Satz 1 geschuldeten Betrags auf den Bieter über.

 

  • 8 Haftung

 

(1) Ansprüche des Bieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Bieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

 

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Versteigerer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Bieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Versteigerers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Versteigerer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Versteigerer und der Bieter eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

  • 9 Schlussbestimmung

 

(1) Bei der Durchführung der Auktionen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung stehen, ist der Sitz des Auktionators.

 

(3) Die Versteigerungsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen gültig.

 

(4) Der Versteigerer behält sich vor, die Versteigerungsbedingungen zukünftig zu ändern oder zu ergänzen. Die Bieter erhalten hiervon durch entsprechende E-Mail Kenntnis. Die Anwendung der geänderten oder ergänzten Versteigerungsbedingungen greift erst, sofern der Bieter nach Erhalt der eben genannten E-Mail ein Gebot abgibt.